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9. November 2006

Laufzeiten von alten Atomkraftwerken verlängern?

Um diese Frage ist eine heftige gesellschaftliche Diskussion auch in Schleswig-Holstein entbrannt. Bei uns geht es vor allem um das AKW Brunsbüttel (KBR), das Wirtschaftsminister Austermann (CDU) für besonders sicher hält, weil es wegen häufiger Abweichungen mehrfach stillstand, zum Teil über Jahre, um dann nachertüchtigt wieder den Betrieb aufzunehmen. Daher sei das Atomkraftwerk Brunsbüttel besonders sicher.

Wollte man solcher Argumentation folgen, dann macht Austermann es beim Autokauf ungefähr so: Er sucht nach einem Gebrauchtwagen, der älter ist als andere Gebrauchtwagen, und erkundigt sich, ob der denn besonders oft in die Werkstatt musste. Dann ist er ja oft repariert worden und bestimmt besonders sicher und gut. Den nimmt er dann, der Herr Austermann.

Fakt ist, dass auch für KBR überlegt wird, entsprechende Anträge zu stellen. Besitzer und Betreiber sind Vattenfall und E.ON.

Im Folgenden werden einige Rechts- und politische Fragen in diesem Zusammenhang erörtert.

Atomkraftwerkbetreiber wollen Strommengen von neueren auf ältere Atomkraftwerke (AKW) übertragen und damit deren Restlaufzeiten verlängern.

Im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten würden sich die Restlaufzeiten der abgebenden neueren AKW jedoch um die übertragene Menge verkürzen. Das macht also ökonomisch zunächst kaum Sinn, sondern das wäre weniger als ein Nullsummenspiel, da der Aufwand bei älteren Atommeilern höher ist (höherer Erhaltungsaufwand der älteren Technik, niedrigerer Wirkungsgrad der Stromerzeugung u.a.).

Sinn macht das nur, wenn damit die Erwartung verknüpft ist, dass das Atomgesetz (AtG) von einer künftigen Parlamentsmehrheit noch einmal geändert wird, indem z.B. die Laufzeiten verlängert werden. Diese mögliche Verlängerung von Laufzeiten ginge bei einem Atomkraftwerk ins Leere, das seine Reststrommenge verbraucht hätte, weil damit "die Berechtigung zum Leistungsbetrieb erlischt", was m.E. zufolge hätte, die Betriebsgenehmigung wieder neu beantragen zu müssen.

Die Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung würde jedoch auf sehr hohe Widerstände treffen: Orientierung an dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, Auslegung gegen Terroreinwirkungen von außen, Beklagung der Genehmigung etc. Die Erteilung einer neuen Betriebsgenehmigung ist - realistisch betrachtet - nicht zu erwarten, selbst wenn ein neues zukünftiges Atomgesetz sehr AKW-freundlich formuliert würde.

Eine bestandskräftige Betriebsgenehmigung ist also essentiell, um eine eventuelle Änderung des AtG mit längeren Restlaufzeiten nutzen zu können. Da einige ältere AKW ihre gesetzlich zugestandene Strommenge produziert haben werden, bevor Aussicht auf einen Gesetzgeber in neuer Zusammensetzung besteht, der das AtG novellieren könnte, sollen mit der nur ausnahmsweise vorgesehenen Übertragung von Strommengen von neueren auf ältere AKW deren Betriebsgenehmigungen bis in die nächste Legislaturperiode hinein aufrecht erhalten werden.

Den rechtlichen Hintergrund dieser Diskussion bildet das AtG, das hier in den diesbezüglichen Auszügen wiedergegeben ist:


 

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie
und den Schutz gegen ihre Gefahren (Auszüge)

§ 1

Zweckbestimmung des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist,
1. die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden …

§ 7

Genehmigung von Anlagen

(1) Wer eine …Anlage …betreibt …bedarf der Genehmigung. …

(1a) Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge produziert ist.…

(1b) Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Übertragung zugestimmt hat. Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist.

(1c) Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde…
3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.

Anlage 3

Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1a

Anlage

Reststrommengen ab 1.1.2000 (TWh netto)

Beginn des kommerziellen Leistungsbetriebs

Obrigheim8,725294
Stade23,226438
Biblis A6227451
Neckarwestheim 157,428095
Biblis B81,528156
Brunsbüttel47,728165
Isar 178,428935
Unterweser11829104
Philippsburg 187,129306
Grafenrheinfeld15030119
Krümmel158,230769
Gundremmingen B160,930882
Philippsburg 2198,631155
Grohnde200,931079
Gundremmingen C168,431065
Brokdorf217,931768
Isar 2231,232242
Emsland230,132314
Neckarwestheim 223632613
Summe2516,1 
Mülheim-Kärlich *107,2 
Gesamtsumme2623,3 

 

Der Regelfall bei Strommengenübertragungen ist danach eindeutig die Übertragung von alt auf neu nach §7 (1b) Satz 1. Dafür ist gerade einmal eine Mitteilung nach erforderlich, dass man übertragen hat (§7 (1c) Satz 3).

Die Übertragung von neu auf alt ist dagegen die Ausnahme, die von der Regel "abweicht". Logischerweise setzt das Erfordernis einer Genehmigung eine Antragstellung voraus. Damit wird das Ganze ein formeller Verwaltungsakt.

Das ist deswegen von Bedeutung, weil damit auch der Rechtsweg eröffnet ist. Wird so ein Antrag genehmigt, könnte eine Bürgerinitiative oder Nachbarn des AKW im Falle einer Genehmigung dagegen klagen. Umgekehrt kann die Ablehnung vom Antragsteller ebenfalls beklagt werden.

Wie aus §7 (1b) Satz 2 hervorgeht braucht der Umweltminister für das Ablehnen der beantragten Genehmigung auf Übertragung von neu auf alt kein Einvernehmen mit Kanzlerin und Wirtschaftsminister herzustellen sondern nur für das Zustimmen.

§7 (1b) Satz 2: Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch … übertragen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der Übertragung zugestimmt hat

Im Falle der Ablehnung hat der Umweltminister es also ganz allein in der Hand. Und er hat angekündigt, den Antrag abzulehnen.

Eine Ablehnung muss m.E. begründet werden und würde vor allem auf sicherheitstechnische Überlegungen abheben. Ein altes AKW ist tendenziell weniger sicher als ein neues AKW. Dies war auch der Leitgedanke bei der Regel-Ausnahme Rechtssetzung in der AtG-Novelle. Das findet sich auch in der Begründung zum Gesetz und in den Parlamentsberatungen wieder.

Warum betreiben die großen Energiekonzerne denn überhaupt die Verlängerung der alten AKW, wenn die Rechtslage so aussichtslos ist und das gesellschaftliche Umfeld das eher kritisch sieht?

Dafür gibt es aus meiner Sicht politische und rechtlich-wirtschaftliche Gründe.

Politisch darf nicht übersehen werden, dass in Meinungsumfragen die stramme Ablehnung der Atomkraft leicht zurückgeht. Auch bei denen, die eigentlich Atomkraft ablehnen, sieht ein Teil die Frage längerer Laufzeiten anders. Mögliche Motive können sein:
Der Klimaschutz und die Erwartung, dass der Umbau des Energiesystems noch längere Zeit braucht. Besser Atom länger als Kohle neu und ganz lang. Generell führt die Schließung von Anlagen vor dem Ende der technischen Laufzeit zu "stranded investments", also volkswirtschaftlicher Kapitalvernichtung. Und was macht es schon, wenn wir ein Atommüll-Endlager eh brauchen, ein paar Tonnen mehr zu produzieren. Und so weiter…

Auf diese Stimmungslage setzt die Atomseite und hält die Diskussion gerne am Köcheln. Das Schweigen der CDU-Ministerpräsidenten nach dem Forsmark-Ereignis wird auch nur vorübergehender Natur sein. Deutlich wurde das bereits in der Sabine-Christiansen-Sendung (ARD) am 8.Oktober 2006, in der Hessens Ministerpräsident Koch sich wieder für die Aufkündigung des Atomkompromisses aussprach. Man solle das Ganze trotz Koalitionsvertrag anhand von Tatsachen in der großen Koalition diskutieren.

Rechtlich machen die Anträge auch Sinn, immerhin hat der Gesetzgeber die Übertragbarkeit von neu auf alt als Möglichkeit eröffnet und die Gründe für eine Ablehnung auch nicht ins Gesetz geschrieben. Die Argumentation für mehr Sicherheit könnte angreifbar sein. Ein AKW, auch ein altes, muss schließlich sicher betrieben werden. Der Aufwand, der zur technischen Erhaltung und Ertüchtigung z.B. vom AKW Brunsbüttel (KBR, Abschaltkandidat für 2009) betrieben wird, ist erheblich. Vor Gericht werden immer Einzelfälle entschieden, vielleicht müsste die beklagte Seite (BMU) die größere Unsicherheit konkret nachweisen, z.B. über die Anzahl an Haarrissen im Stahl des Reaktordruckbehälters als Ausdruck radioaktiver Versprödung etc. Der Ausgang eines solchen Verfahrens wäre offen, wenn auch tendenziell mit besseren Aussichten für das beklagte BMU. Ein anders besetztes BMU könnte allerdings entscheiden, den Streit nicht weiter zu verfolgen und der Klägerseite nachzugeben.

Die Ablehnung der beantragten Übertragung jedenfalls wäre als Verwaltungsakt von den Antragstellern beklagbar. Sie könnten auf Genehmigung ihres Antrages vor den Verwaltungsgerichten klagen. Dieses könnte zu einem späteren Wiederaufleben der Betriebsgenehmigung führen, auch wenn zwischenzeitlich die Reststrommenge produziert wäre. Es wurde ja die beantragte Übertragung versagt, welche zu einem aufrechtgehaltenen Leistungsbetrieb geführt hätte, was wiederum zum Nichterlöschen der Berechtigung geführt hätte. Das Erlöschen der Berechtigung (also der Wegfall der Betriebsgenehmigung) würde durch eine beklagte Nichtgenehmigung der Strommengenübertragung sozusagen schwebend unwirksam.

Die Frage, ob die aus Mühlheim-Kärlich erbrachten übertragbaren Strommengen nach Übertragung auf bestimmte in der Anlage 3 aufgeführten AKW aus diesen auf Weitere übertragen werden können, ist eindeutig geregelt und zu verneinen. Diese Strommengen dürfen nicht nur gemäß §7 (1d) auf die in der Anlage bestimmten Anlagen übertragen werden sondern müssen in den Anlagen "produziert" werden ("…nur…in diesen produziert werden darf."). Damit ist eine Übertragung auf weitere (ältere) AKW ausgeschlossen.

Wenn allerdings andere Strommengen erfolgreich von neu auf alt übertragen werden können, und es ändert sich das AtG entgegen der Hoffnung der Atombetreiber nicht, dann steht der leichte Weg der Übertragung von alt auf neu nach wie vor offen. Das heißt einer späteren Rückübertragung steht nichts im Wege und kann nach ökonomischen Kriterien, die den Betrieb neuerer Anlagen begünstigen, entschieden werden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Initiative der Atomkraftbetreiber zur Übertragung von Strommengen von neuen auf ältere AKW ernster zu nehmen ist, als es zunächst den Anschein gehabt haben mag. Der Vorwurf, dieses müsse als Aufkündigung des Atomkonsenses interpretiert werden, trifft zu.

Erläuterung

1. Zwischen im AtG zugestandenen Strommengen und der Laufzeit von AKW besteht folgender Zusammenhang:
Ein AKW hat – wie jede andere Erzeugungsanlage auch – eine bestimmte Leistung, z.B. 1000 Megawatt (MW) = 1 Gigawatt (GW).  Leistung ist die Möglichkeit, Strom in einer bestimmten Höhe zu produzieren. Wenn das AKW eine Stunde in Volllast läuft, erzeugt es eine elektrische Arbeit von 1 Gigawattstunde. Wollte man also, dass das AKW eine Restlaufzeit von einer Stunde in Betrieb sein darf, würde man ins Gesetz (siehe unten) schreiben, dass es noch eine Strommenge von einer Gigawattstunde erzeugen darf. D.H. die Strommenge ist ein Maß für die Laufzeit einer Erzeugungsanlage, Normalbetrieb vorausgesetzt. Wird durch Reparaturen, überhitzte Flüsse oder sonstigen Teillastbetrieb vom Normalbetrieb abgewichen, verlängert sich die Laufzeit entsprechend.

2. Die Beziehung zwischen "Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb" und Wegfall der Betriebsgenehmigung bzw. baurechtlichen Nutzung sollte in der BAG noch mal sorgfältig beleuchtet werden.

Einvernehmen herstellen ist eine harte Nummer und heißt zustimmen, schwächer ist sich ins Benehmen setzen, was nur in Kenntnis setzen bedeutet

Das schwedische AKW Forsmark entging nach einer Unterbrechung der Leistungsabführung am 28.Juli 2006 nur knapp einer Katastrophe.

Zusätzliche Information

Detlef Matthiessen
Energiepolitischer Sprecher