Springe direkt zu: Contentbereich, Hauptnavigation, Suche
Sie sind hier:
Hintergrund:
Das Bundesamt für Hydrografie (BSH) in Hamburg genehmigt in Nord- und Ostsee nach der Seeanlagenverordnung - SeeAnlV die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung von Offshore-Windkraftanlagen (WEA) in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Bundesrepublik Deutschland. AWZ ist der Bereich jenseits der 12-Seemeilenzone.
Für die Bundesrepublik Deutschland ist der Bereich der AWZ mit dem Gebiet des Festlandsockels identisch. Der Festlandsockel ist der seewärts des Küstenmeeres gelegene Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete bis zu einer Ausdehnung von maximal 200 sm. Dies ist nicht Hoheitsgebiet sondern durch ein internationales weltweit geltendes Seerechtsübereinkommen geregelt und wird nur von Deutschland verwaltet.
Für diesen Bereich werden seit 1997 zahlreiche größere Projekte geplant, insbesondere viele große Offshore-Windparks, seit Strom aus Offshore-Windkraft vom Gesetzgeber gemäß §7 Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. Nach SeeAnlV § 12 sind Anlagen nach Nutzung zurückzubauen. Dem BSH liegen 29 Anträge (23 Nordsee / 6 Ostsee) vor, die zum Teil mehrere hundert einzelne Windenergieanlagen (WEA) umfassen. Bei den meisten Projekten sind kleinere Pilotphasen vorgesehen, um bisher nicht abschließend erforschte oder nicht vorhersehbare Auswirkungen solcher Anlagen zu erkennen, bevor in sehr großen Dimensionen gebaut wird.
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sind sowohl bergrechtliche Aufsuchungs- und Gewinnungsarbeiten der unter das Bundesberggesetz fallenden Bodenschätze wie auch Fragen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und der Verkehrsführung im Bereich der Küstengewässer und der AWZ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Interessen der deutschen Marine (Militär), der Fischerei, des Naturschutzes und die der Betreiber von Unterwasserkabeln (wie Telekommunikationskabel) und Rohrleitungen und Richtfunk zu beachten. Öffentliche Auslegungen von Antragsunterlagen mit der Möglichkeit der Abgabe von Stellungnahmen durch Bürger sowie die Beteiligung der kommunalen Ebene, insbesondere der jeweiligen Gemeinden, sind fester Verfahrensbestandteil.
Binnenwärts der AWZ, d.h. im Bereich des Küstenmeeres (bis zur 12 sm Grenze) sind für die Errichtung die jeweiligen Bundesländer zuständig (in Schleswig-Holstein Sky 2000 in der Lübecker Bucht), das gilt auch für die Kabelführung an Land. Das BSH-Verfahren ist insofern nicht konzentrierend.
Nach einem Strategiepapier der Bundesregierung ist ein gestufter Ausbau geplant:
|
Phasen |
Zeitraum |
Mögliche Kapazität |
Möglicher Stromertrag p.a. |
|
1. Vorbereitungsphase |
2001 - 2003 |
0 |
0 |
|
2. Startphase |
2004 - 2006 |
500 MW |
ca. 1,5 TWh |
|
3. Erste Ausbauphase |
2007 - 2010 |
2.000 - 3.000 MW |
ca. 10 TWh |
|
4. Weitere Ausbauphasen |
2011 - 2030 |
20.000 - 25.000 MW |
ca. 70 - 85 TWh |
25 Gigawatt installierter Leistung Windenergie offshore entspricht bei 3500 bis 4200 Volllaststunden p.a. etwa 10 bis 13 Gigawatt installierter Leistung Grundlastkraftwerke, die 8000 Volllaststunden laufen. Grob gerechnet: Ein AKW hat ca. 1 GW Leistung. Bei möglichen 85 Terrawattstunden (TWh) in der Endstufe Offshore-Strom ließen sich damit 14,5 % Strom (Arbeit) erzeugen gemessen an dem Bruttostromverbrauch in Deutschland 2003 von ca. 589 TWH, davon 162,5 TWh aus Atom. Das heißt: Nur Offshore Windstrom kann mehr als die Hälfte der derzeitigen Atomstromerzeugung verdrängen.
In Schleswig-Holstein haben die Firmen REpower, aerodyn (beide Rendsburg), Nordex (Norderstedt), Vestas (Husum) und dewind (Lübeck) große Windenergieanlagen für den Offshoreeinsatz entwickelt bzw. sind dabei. Die Kosten einer Entwicklung liegen zwischen 15 und 20 Millionen Euro.
Weitere Informationen:
EEG § 10 Vergütung für Strom aus Windenergie (vereinfacht dargestellt)
Absatz 1
Die erste Stufe der Vergütung beträgt 8,7 Cent für die ersten 5 Jahre an guten Standorten, die 150 % des Referenzertrages erreichen, bei schlechteren Standorten länger, nämlich für je 0,75 % Unterschreitung der 150 % um 2 Monate
Die zweite Stufe der Vergütung beträgt 5,5 Cent bis zu 20 Jahren.
Absatz 2
Für Repowering-WEA, die rückgebaute Anlagen in Nichteignungsflächen ersetzen, wird die erste Stufe der Vergütung bei je 0,6 % Unterschreitung um 2 Monate verlängert. Das bedeutet dass der Betrieb mit Rückbau wirtschaftlicher ist.
Absatz 3
Offshore-Vergütung: Die erste Stufe der Vergütung beträgt 9,1 Cent für die ersten 12 Jahre [wenn bis 2010 errichtet]
Die zweite Stufe der Vergütung beträgt 6,19 Cent bis zu 20 Jahren.
Absatz 4
Wenn Anlagen an Standorten nicht wenigstens 65 % des Referenzertrages erreichen, fallen sie aus der EEG-Vergütung raus. Das bedeutet, dass Schwachwindstandorte nicht mit WEA bestückt werden.
Absatz 5
Die Vergütung wird jährlich um 2 % gesenkt. Landanlagen beginnend ab Januar 2005. Seeanlagen beginnend ab Januar 2008.
Absatz 6
Referenzertrag: Ermächtigung
Absatz 7
Offshorewindparks in Schutzgebieten erhalten keine Vergütung nach EEG.
***