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Landtagsrede zum Thema: Verhütungsmittel an ALG II- und SozialhilfeempfängerInnen kostenfrei abgeben
Dazu sagt die Vorsitzende Anne Lütkes:
Die Anschaffung von Verhütungsmitteln gehört zum allgemeinen Lebensunterhalt
Der Kauf von Verhütungsmitteln ist bei der Berechnung des Lebensunterhaltsbedarfs nicht vorgesehen. Daraus ergibt sich eine gesetzliche Schieflage: Ein Schwangerschaftsabbruch wird - sofern er die Kriterien der Straffreiheit erfüllt - den Menschen, die keine finanziellen Möglichkeiten dazu haben, aus Mitteln der öffentlichen Hand ermöglicht. Der Kauf von Verhütungsmitteln jedoch nicht.
Wenn wir Schwangerschaftsabbrüche mit all ihren ethischen, grundrechtlichen, psychischen und finanziellen Problemen vermeiden wollen, müssen wir konsequenterweise jedermann und jederfrau die Anschaffung der für ihre oder seine Situation richtigen Verhütungsmittel ermöglichen. Das gilt auch für Hartz IV- beziehungsweise HzL-Empfängerinnen und Empfänger. Der Kauf von Verhütungsmitteln muss ebenso wie die Anschaffung einer Waschmaschine oder der Kauf einer Busfahrkarte bei der Festsetzung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
Warum die Aufnahme in den Regelbedarf, warum stellen wir einen Alternativantrag zum Ursprungsantrag des SSW?
Sexualität gehört nach allgemeinem Verständnis zu den grundlegenden Lebensbedürfnissen, dementsprechend sind Verhütungsmittel Teil des Alltagsbedarfs. Dieser regelmäßig entstehende Bedarf soll nach dem Sozialgesetzbuch über die Zahlung einer „Regelleistung“ beziehungsweise eines „Regelsatzes“ gedeckt werden. Wir sehen keinen Grund, von diesem Prinzip abzuweichen. Die Menschen wollen und sollen mit den zur Verfügung gestellten Mitteln selber wirtschaften, das ist der Gedanke, der hinter dem pauschalierten Regelbedarf steht.
Wir gehen davon aus, dass die gerade auch die Frauen von ihren männlichen Sexualpartnern eine entsprechende Kostenbeteiligung einfordern, denn die meisten Verhütungsmittel werden nach wie vor von Frauen angewandt und gekauft.